Navigation und Service

Der Sammelauftrag der Deutschen Nationalbibliothek umfasst alle Publikationen in Schrift, Bild und Ton, die seit 1913 in Deutschland, in deutscher Sprache, als Übersetzung aus der deutschen Sprache oder über Deutschland veröffentlicht wurden.

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) sind die Grundlagen für den Aufbau unserer Sammlungen.

Was wir sammeln

In gesetzlichem Auftrag sammeln wir wertungsfrei

  • in Deutschland veröffentlichte Medienwerke,
  • im Ausland veröffentlichte deutschsprachige Medienwerke,
  • im Ausland veröffentlichte Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen,
  • im Ausland veröffentlichte fremdsprachige Medienwerke über Deutschland, sogenannte Germanica,
  • die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfassten oder veröffentlichten Druckwerke.

Zu den sammelpflichtigen Medienwerken zählen alle Publikationen in körperlicher Form wie beispielsweise Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Karten, Musikalien, Normen, Musiktonträger oder Hörbücher. Seit 2006 schließt unser Sammelauftrag auch die sogenannten Netzpublikationen mit ein. Das sind Veröffentlichungen ohne körperlichen Träger, die im Internet zugänglich sind, wie beispielsweise E-Books, E-Journals, E-Paper, digitale Hörbücher, Musikveröffentlichungen oder Websites.

Ablieferungspflicht

Unser Sammelauftrag zielt auf Vollständigkeit, unabhängig von der Form der Medienwerke oder der Form der Veröffentlichung.

Veröffentlichen Sie ein Medienwerk auf einem körperlichen Träger in Deutschland, dann sind Sie dazu verpflichtet, zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek zu senden: unaufgefordert und unentgeltlich.
Netzpublikationen sammeln wir in einfacher Ausfertigung. Für die Ablieferung können Sie verschiedene Importschnittstellen nutzen. Erscheint eine Publikation sowohl als physische Ausgabe als auch als Netzpublikation, sind grundsätzlich beide Erscheinungsformen ablieferungspflichtig.

Ablieferungspflichtig sind alle Unternehmen, Institutionen oder Personen,

  • die das Recht haben, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, also Verlage, herausgebende Stellen oder Selbstverleger, und
  • die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Informationen zu den Verfahren, wie Sie Medienwerke an die Deutsche Nationalbibliothek senden können, finden Sie auf den folgenden Seiten:

Besondere Regelungen

Tageszeitungen

Bei Tageszeitungen verzichten wir auf die Sammlung der physischen Ausgaben, wenn sie als layoutgetreue E-Paper-Ausgaben an uns abgeliefert werden.

Book-on-Demand (BoD)/Print-on-Demand (PoD)

Auch Medienwerke, die einzeln auf Anforderung („on demand") gedruckt werden, unterliegen der Ablieferungspflicht. Wir sammeln sie in der Regel in digitaler Form als Netzpublikation, bei höheren Auflagen, ab 25 Stück, wird auch die Ablieferung von zwei physischen Exemplaren erwartet.

Dissertationen und Habilitationsschriften

Universitäten legen in ihren Promotionsordnungen fest, wie eine Hochschulschrift öffentlich zugänglich gemacht werden kann. Online-Veröffentlichungen müssen grundsätzlich an uns abgeliefert werden. Erscheint eine Hochschulschrift mit identischem Inhalt auch in körperlicher Form, nehmen wir nur die Online-Ausgabe in unsere Sammlungen auf. Wird sie mit abweichendem Inhalt oder ausschließlich in körperlicher Form verbreitet, sind davon zwei Pflichtexemplare abzuliefern. Die Auflagenhöhe ist dabei unerheblich.

Sammelpflichtige Veröffentlichungen aus dem Ausland

Im Ausland veröffentlichte Medienwerke sammeln wir in einfacher Ausfertigung. Sie werden von uns durch Pflichtablieferung, Geschenk, Tausch oder Kauf erworben. Eine Ablieferungspflicht besteht für die im Ausland veröffentlichten Lizenzausgaben, wenn die Originalausgabe in Deutschland publiziert wurde. Dazu gehören insbesondere Übersetzungen in andere Sprachen. Ablieferungspflichtig ist der Rechteinhaber, der das Medienwerk in Deutschland veröffentlicht und Rechte an Dritte weitergibt, zum Beispiel die Verbreitung im Ausland lizensiert.

Websites

Zeitschnitte ausgewählter Webpräsenzen sammeln wir mit automatisierten Webharvesting-Verfahren.

Bibliografische Angaben

Alle Publikationen, die wir in unsere Sammlungen aufnehmen, verzeichnen wir in der Deutschen Nationalbibliografie sowie in unserem Katalog.

Bibliografische Angaben, die Sie für neue Titel an das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB) melden, nutzen wir für den Neuerscheinungsdienst und für die Erschließung. Eine gesonderte Meldung an die Deutsche Nationalbibliothek ist nicht erforderlich.

Bei der Veröffentlichung von Medienwerken, die zu unserem Sammelauftrag gehören, kann folgende bibliografische Information im Impressum angegeben werden:
„Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über https://dnb.dnb.de abrufbar.“ Diese Information gibt es auch in weiteren Sprachen.
Die Entscheidung liegt in Ihrem Ermessen, eine vorherige Rücksprache mit uns ist nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

Der Sammelauftrag der Deutschen Nationalbibliothek ist im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 verankert. In der dazu gehörenden Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) sind ergänzende Regelungen zur Anwendung des Gesetzes festgelegt. Beide Rechtsvorschriften müssen daher zusammen betrachtet werden.

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (PflAV)

Neben der Deutschen Nationalbibliothek haben die Landesbibliotheken in den Bundesländern ein regionales Pflichtexemplarrecht. Die Bedingungen sind auf Landesebene geregelt.

Mehr zu den Regelungen der Bundesländer:
Pflichtexemplarregelungen in Deutschland 120kB, PDF - Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

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