Navigation und Service

Gültig ab 3. März 2025

Sämtliche Personenbezeichnung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Aufgaben

1. Die Deutsche Nationalbibliothek – im Folgenden als Bibliothek bezeichnet – ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat unter anderem die Aufgaben,

  • die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke,
  • die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland,
  • im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,
  • das Deutsche Exilarchiv 1933–1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,
  • mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.

2. Für die Benutzung der Bibliothek sowie für einzelne weitere Dienstleistungen, die die Bibliothek im Auftrag der Benutzer erbringt, erhebt die Bibliothek Kosten nach der Kostenordnung der Bibliothek in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Benutzungsverhältnis, Benutzungsberechtigung

1. Diese Benutzungsordnung auf der Grundlage des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

2. Mit der Zulassung zur Benutzung erkennen die Benutzer die Benutzungsordnung an. Die Benutzungsordnung ist auf der Website der Bibliothek einsehbar und steht zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen kann ein gedrucktes Exemplar ausgehändigt werden.

3. Die Bibliothek kann von natürlichen Personen jedweder Nationalität sowie Personenvereinigungen und juristischen Personen gleich welchen Sitzes für ihre beruflichen, wissenschaftlichen, fachlichen Interessen sowie zur Allgemein- und Weiterbildung genutzt werden.

4. Zur Benutzung der Bibliothek werden Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zugelassen. Die Zulassung zur Benutzung ist für Personen ab 20 Jahren grundsätzlich kostenpflichtig. Es gelten die Bedingungen der Kostenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Anmeldung erfolgt online oder durch persönliche Registrierung. Für die Zulassung zur Benutzung ist die Vorlage eines Personalausweises oder eines gültigen Passes in Verbindung mit einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes erforderlich.

Personen unter 18 Jahren benötigen vor der Zulassung zur Benutzung eine schriftliche Einverständniserklärung des bzw. der Erziehungsberechtigten.

5. Wer als Benutzer zugelassen wird, erhält einen Benutzungsausweis. Dieser hat nach Wahl des Benutzers eine Gültigkeit von einer Woche oder einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung. Der Ausweis kann in digitaler Form und/oder als maschinenlesbares Dokument ausgestellt werden. Der Ausweis kann kostenpflichtig jeweils eine Woche bzw. ein Jahr verlängert werden.

Namens- und Anschriftenänderungen oder Verlust des Benutzungsausweises sind der Bibliothek umgehend anzuzeigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Benutzers. Bei Verlust oder Weitergabe des Ausweises an Dritte haftet der Benutzer für jeden Schaden, der der Bibliothek durch Missbrauch entsteht. Bei angezeigtem Verlust wird ein Ersatzausweis ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung der Bibliothek.

6. Der Benutzungsausweis ist bei der Entgegennahme bereitgestellter Medienwerke sowie auf Verlangen beim Betreten der Benutzungsbereiche der Bibliothek oder einzelner Räume vorzuweisen.

Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar, die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Sollte der Ausweis unberechtigterweise Dritten zur Verfügung gestellt werden, kann der Benutzer zeitweilig von der Benutzung ausgeschlossen werden. Für diesen Fall wird der Benutzungsausweis eingezogen oder gesperrt.

Werden Medienwerke dringend für weitere Benutzer zur gemeinsamen Nutzung benötigt, kann mit Einverständnis des Erstnutzenden eine Mitbenutzung beantragt werden.

7. Die Bibliothek ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere Vor- und Zuname, Anschrift und E-Mail-Adresse. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Auskünfte über Daten von Benutzern werden Dritten nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.

Die Bibliothek stellt ihre Dienstleistungen so umfassend wie möglich im Rahmen der betrieblichen, technischen und rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Wenn bestimmte Dienstleistungen vorübergehend nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, erwächst daraus kein Anspruch auf Schadensersatz.

8. Medienwerke dürfen auf Grund des Archivcharakters und der nationalbibliografischen Aufgabenstellung nicht außer Haus, sondern nur in den dafür bestimmten Räumen der Bibliothek genutzt werden.

9. Die Bibliothek kann einzelne Benutzungsbereiche oder -räume für besondere Funktionen und Nutzungsarten vorbehalten, für die gegebenenfalls besondere Nutzungsbedingungen gelten.

§ 3 Kontrollrecht

Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen.
Die Mitarbeiter der Bibliothek oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt,

  • sich den Inhalt von Mappen, Taschen usw. sowie mitgeführte Materialien vorzeigen zu lassen;
  • die Übereinstimmung der Angaben auf dem Benutzungsausweis mit denen eines amtlichen Lichtbildausweises der Benutzenden zu überprüfen;
  • das Hausrecht auszuüben;
  • bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Benutzungsordnung die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Störungen oder Gefahrensituationen zu ergreifen;
  • Benutzern sowie Besuchern der Bibliothek Weisungen zu erteilen; den Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung kann ein Hausverweis ausgesprochen werden.

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann ein – befristetes oder im Wiederholungsfall dauerhaftes – Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist die Bibliothek zum Schutz anderer Bibliotheken, Archive und Museen berechtigt, diesen den Ausschluss mitzuteilen. Verstöße können auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

§ 4 Allgemeine Pflichten und Haftung

1. Straßenoberbekleidung, Schirme sowie Hand-, Akten- oder Laptop-Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse sind zur Vermeidung von Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut vor Betreten der Benutzungsräume in den bereitstehenden Schließfächern bzw. an der Garderobe zu deponieren.

Für den Transport eigener Gegenstände und entliehener Medienwerke können durchsichtige Taschen oder Behältnisse benutzt werden, die eine Kontrolle ermöglichen.

Größeres Gepäck und sperrige Gegenstände, die das Volumen der Schließfächer überschreiten, können nicht in Verwahrung genommen werden.

Gefährliche Stoffe und Gegenstände (einschließlich Waffen, Messer) dürfen nicht mit in die Bibliothek gebracht werden.

In Schließfächern deponierte oder an der Garderobe in Verwahrung gegebene Gegenstände sind am selben Tage bis zur Schließung der Bibliothek abzuholen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Die Bibliothek behält sich vor, nicht geleerte Schließfächer zu räumen. Der Inhalt geräumter Schließfächer und nicht abgeholte Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Verderbliche Lebensmittel werden umgehend entsorgt.

2. Das Mitführen von Tieren in die Bibliothek ist nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um anerkannte Assistenztiere, die Menschen mit einer Behinderung begleiten. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen der Bibliothek vorzulegen.

3. Für Verlust oder Beschädigung von in Verwahrung gegebenen Gegenständen übernimmt die Bibliothek keine Haftung, sofern der Schadenseintritt nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der Bibliothek beruht. Dasselbe gilt für Gegenstände, die in Schließfächern untergebracht wurden unter der Voraussetzung, dass das Schließfach ordnungsgemäß benutzt und der Schadenseintritt nicht durch unbefugte Eingriffe Dritter in die Schließfachanlage herbeigeführt wurde. Eine Haftung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Gegenstand noch am selben Tag herausverlangt wird bzw. Schäden unverzüglich gemeldet werden.

4. Alle Benutzer haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person in ihren berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt, der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und Bibliotheksgut sowie Einrichtungsgegenstände keinen Schaden erleiden.

Jedes störende Verhalten ist zu unterlassen. Dabei sind auch grundlegende Anforderungen an Sauberkeit und Körperhygiene zu beachten.

5. In den Lesesälen, die der konzentrierten Arbeit dienen, ist für größtmögliche Ruhe Sorge zu tragen. Gruppenarbeit und Kommunikation (einschließlich Telefonieren) ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

Störungen durch akustische Signale elektronischer Geräte sind zu vermeiden. Für die Ton- und Sprachwiedergabe sind geeignete Kopf- oder Ohrhörer zu benutzen.

6. In den Lesesälen sowie anderen Benutzungsbereichen ist das Essen sowie die Mitnahme von Esswaren nicht erlaubt. Ebenso sind Handcremes und andere Utensilien, die geeignet sind, Bibliotheksgut zu beschädigen, nicht in den Lesesälen zu benutzen.

Für die Einnahme von Speisen und Getränken stehen entsprechende Räume zur Verfügung. Die Mitnahme von entliehenen Medienwerken und zur Nutzung überlassenen Gegenständen in diese Räume ist untersagt.

Die Mitnahme von Getränken in dicht verschließbaren Flaschen kann von der Bibliothek für festgelegte Benutzungsbereiche und Räume gestattet werden, in denen keine körperlichen Pflicht- oder Archivexemplare genutzt werden.

Das Rauchen (einschließlich Konsumieren von E-Zigaretten, Verdampfern u.ä.) sowie der Konsum von Alkohol, Cannabisprodukten und Betäubungsmitteln sind in allen Räumen der Bibliothek sowie auf dem Außengelände der Bibliothek untersagt.

7. Die Bestände der Bibliothek sind dauerhaft zu erhaltende Archivstücke. Die Benutzer haben die Werke besonders schonend zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen.

Die Benutzer sind verpflichtet, den Zustand der ihnen ausgehändigten Medienwerke und Gegenstände bei Entgegennahme zu prüfen und Schäden unverzüglich anzuzeigen.

Eintragungen und Unterstreichungen, das Einbringen selbstklebender Lesezeichen, das Entfernen von Seiten, Tabellen, Karten und dergleichen aus Beständen der Bibliothek bzw. das Knicken oder Falten von Seiten, Durchpausen oder sonstige Veränderungen sind untersagt. Archivalien sind in der jeweiligen Ordnung zu belassen.

Der Verlust von zur Nutzung ausgehändigten Medienwerken oder Gegenständen ist unverzüglich anzuzeigen.

Für den Verlust oder die Beschädigung von Medienwerken oder zur Nutzung überlassenen Gegenständen während der Benutzung ist voller Ersatz zu leisten, auch wenn kein Verschulden vorliegt.

8. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

Es ist nicht gestattet, entliehene Medienwerke oder zur Nutzung in der Bibliothek überlassene Gegenstände an Dritte weiterzugeben.

Veränderungen an den technischen Geräten und deren Anschlüssen, insbesondere der in den Benutzungsbereichen installierten IT-Ausstattung sind untersagt bzw. nur mit den von der Bibliothek zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Gegenständen zulässig. Die Nutzung von persönlichen Datenträgern über die DNB-Geräte ist untersagt.

§ 5 Bestellung und Bereitstellung

1. Für jedes benötigte Medienwerk, soweit nicht in Freihandbeständen oder im elektronischen Zugriff unmittelbar verfügbar, ist eine Bestellung über die entsprechende Funktion im Online-Katalog der Bibliothek auszulösen.

Die Bibliothek behält sich vor, wie, in welcher Form und in welchem Lesesaal bestellte Werke vorzugsweise bereitgestellt werden.

2. Zur Nutzung bestellte körperliche Medienwerke werden zur Entnahme in dafür vorgesehenen Medienboxen oder zur Abholung an den Medienausleihen bereitgestellt. Sie sind nach jeder Nutzung an den Ausgabeorten zurückzulegen bzw. zurückzugeben.

Die Bereitstellung wird im Benutzungskonto der bestellenden Person angezeigt.

Die Benutzungsfrist für bereitgestellte Medienwerke beträgt 14 Kalendertage und kann zweimal um jeweils 14 Tage verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Besonderes Bibliotheksgut und Archivalien können im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung über einen längeren Zeitraum benutzt werden. Für bestimmte Medienarten können abweichende Benutzungsfristen festgelegt werden.

Bestimmte Medienwerke oder Materialien (wie z. B. elektronische Publikationen, Archivalien, Musikalien, Noten) werden in gesonderten Lesesälen oder an speziell ausgewiesenen Arbeitsplätzen unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bereitgestellt.

Unkörperliche Medienwerke werden unter Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen bereitgestellt.

Für die Bereitstellung unkörperlicher Medienwerke auf Datenträgern sowie Archivalien sind gegebenenfalls gesonderte Terminabsprachen erforderlich.

5. Für dienstliche Belange der Bibliothek benötigte Werke können der Benutzung vorübergehend entzogen werden.

6. Medienwerke, die für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, können besonderen Benutzungsbeschränkungen und -auflagen unterworfen werden. Dies gilt insbesondere für Medienwerke,

  • deren Inhalte nach gerichtlicher Feststellung oder bindendem Anerkenntnis des Urhebers gegen das Urheber-, Marken-, Straf-oder Datenschutzrecht verstoßen, deren Inhalte Gegenstand eines Patentanmeldungsverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens sind oder deren Einziehung gerichtlich angeordnet ist;
  • deren Urheber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung minderjährig gewesen ist, sofern glaubhaft gemacht wird, dass durch die öffentliche Verfügbarkeit des Medienwerks Beeinträchtigungen für die spätere soziale und berufliche Entwicklung des Urhebers bewirkt werden können;
  • die als Publikationen von nach dem Vereinsgesetz verbotenen Vereinen oder für verfassungswidrig erklärten Parteien einzustufen sind oder
  • die von einer staatlichen Stelle als Verschlusssache eingestuft sind.

7. Die Bereitstellung und Nutzung von Medienwerken kann aus Gründen des Jugendschutzes für Benutzer unter 18 Jahren beschränkt werden.

8. In den Lesesälen aufgestellte Handbibliotheksbestände sind ohne Bestellvorgang zur Freihand-Nutzung verfügbar.

9. Die Bibliothek stellt im Rahmen der Verfügbarkeit den Benutzern mobile Endgeräte (z.B. Tablets) zur Ausleihe vor Ort zur Verfügung, die es ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Netzpublikationen platzunabhängig in den Lesesälen zu nutzen.

Weitere Nutzungsbedingungen hierfür können auf der Website der Bibliothek eingesehen werden.

§ 6 Benutzung von besonderem Bibliotheksgut; Archivalien

1. Die Zulassung zur Benutzung von Archivalienbeständen im Deutschen Exilarchiv 1933–1945 sowie im Deutschen Buch und Schriftmuseum ist schriftlich zu beantragen.

Zur Benutzung werden nur die Archivalien zur Verfügung gestellt, die zur Arbeit an dem angegebenen Thema benötigt werden. Werden Archivalien für ein anderes oder verändertes Thema gewünscht, ist ein neuer Antrag zu stellen.

2. Die Zulassung zur Benutzung von Archivalien ist zu versagen, wenn
a) Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzt werden
b) vertragliche Regelungen entgegenstehen oder
c) der Erhaltungs- und Ordnungszustand der Archivalien dies erfordern.

3. Die Zulassung zur Benutzung von Archivalien schließt nicht die Genehmigung zur Veröffentlichung von Texten im Ganzen oder in Auszügen ein. Deren Veröffentlichung bedarf der besonderen Genehmigung der Bibliothek. In der Veröffentlichung muss angegeben werden, dass die entsprechenden Archivalien aus der Bibliothek stammen.

Mit der Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Textes verzichtet die Bibliothek nicht auf ihr eigenes Recht, diesen zu veröffentlichen oder anderen Personen bzw. Institutionen die Veröffentlichung zu gestatten. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Verletzung des Urheberrechts oder urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse, auch unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten.

§ 7 Ausleihe an andere Bibliotheken

1. Die Bibliothek verleiht ihre Bestände an auswärtige Bibliotheken entsprechend den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland – Leihverkehrsordnung (LVO)“. Werke aus dem Bestand der Bibliothek dürfen nur in den Räumen der entleihenden Bibliotheken benutzt werden.

2. Vom Leihverkehr ausgenommen sind Archivalien, Ton- und Datenträger sowie Noten.

3. Für die Bibliothek ist der Standort Leipzig der erste Ansprechpartner für den Leihverkehr der sonstigen deutschen Bibliotheken.

§ 8 Entleihung aus anderen Bibliotheken

1. Zu wissenschaftlichen, beruflichen, fachlichen oder dienstlichen Zwecken benötigte Medienwerke, die zum gesetzlichen Sammelauftrag der Bibliothek gehören und die nach Ausschöpfen der Ressourcen in den regionalen Pflichtexemplarbibliotheken nicht verfügbar sind, können im Einzelfall entsprechend der Leihverkehrsordnung vom Standort Leipzig angefordert werden.

2. Die im Auftrag des Benutzers durchgeführten Leistungen sind gebührenpflichtig und richten sich nach der Kostenordnung der Bibliothek in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Anfertigung von Reproduktionen

1. Die Bibliothek ist berechtigt, Vervielfältigungen anzufertigen, sofern dies mit dem Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstigem Recht übereinstimmt. Jede Ausführung unterliegt der Prüfung durch die Bibliothek auch unter dem Gesichtspunkt der Bestandserhaltung. Die Bibliothek behält sich die Art der Vervielfältigung sowie Einschränkungen oder Ablehnungen vor.

2. Für Benutzer stehen Geräte zum Scannen, Kopieren und Ausdrucken zur Verfügung, die unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und der Einschränkungen durch die Bibliothek benutzt werden können.

Fotografieren, Filmen und Scannen mit eigenem Gerät von oder aus Medienwerken der Bibliothek ist nur unter schonendster Behandlung der Werke ohne zusätzliche Lichtquelle oder Blitzlicht sowie ohne Störung des Bibliotheksbetriebs zulässig. Die Bibliothek behält sich vor, im Einzelfall die Benutzung o. a. Mittel zu untersagen. Für die Beachtung und Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen sind die Benutzer selbst verantwortlich.

Das selbstständige Kopieren, Fotografieren und Scannen von Archivalien und Noten ist hingegen nicht gestattet. Die Anfertigung von Kopien, Scans und Fotografien kann in beschränktem Umfang und unter Beachtung der einschlägigen urheberrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen zugelassen werden.

Die Anfertigung von Kopien, Scans und Fotografien von Archivalien und Noten erfolgt auf Antrag durch die Bibliothek oder von ihr beauftragte Dritte.

§ 10 Nutzung des Internets

1. Die Bibliothek stellt in ihren Benutzungsbereichen freien Internetzugang über WLAN oder an speziell ausgewiesenen Endgeräten zur Verfügung.

Die Nutzung des Internetzugangs ist an die Zulassung zur Bibliotheksbenutzung gemäß § 2 dieser Benutzungsordnung gebunden.

2. Persönliche Zugangsdaten, insbesondere Benutzungskennungen und Passwörter, sind sorgfältig zu schützen und vor Missbrauch durch andere Personen zu schützen.

3. Der Internetzugang über die Einrichtungen der Bibliothek erfolgt unverschlüsselt. Die Bibliothek übernimmt dabei keinerlei Haftung für die über ihre Einrichtungen übermittelten Daten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung des Netzwerkzugangs der Bibliothek werden während der Nutzung des Internetangebotes die Benutzeridentifikation, die IP-Adresse und die Nutzungsdauer gespeichert. Die Bibliothek verwendet Cookies zur Unterstützung der Benutzernavigation in der jeweils aktuellen Session. Personenbezogene Daten werden dabei nicht erfasst.

Zugriffe auf das Dienstleistungsangebot der Deutschen Nationalbibliothek werden in Log Files ausschließlich zu statistischen Zwecken protokolliert. Eine personenbezogene anlasslose Auswertung erfolgt nicht.

4. Das Angebot zur Nutzung des Internets dient vor allem der Informationssuche sowie wissenschaftlichen, kulturellen, beruflichen, fachlichen, dienstlichen oder Ausbildungszwecken.

Die Benutzer tragen selbst die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des Datenschutzes.

Seiten mit strafbaren oder sonst gewaltverherrlichenden, pornografischen und oder rassistischen Inhalten dürfen nicht abgerufen werden.

Die Bibliothek kann bei Minderjährigen aus Gründen des Jugendschutzes den Internetzugang an bibliothekseigenen Geräten durch Einsatz von Filtersoftware einschränken oder gänzlich sperren.

5. Die Bibliothek trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Benutzer im Internet entstehen, z. B. finanzielle Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Dienste.

Die Bibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.

Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration sind untersagt.

Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet.

6. Die Benutzer verpflichten sich,

  • die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung an den Geräten und digitalen Medienwerken der Bibliothek entstehen, zu übernehmen,
  • bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.

Dabei kann die Bibliothek in begründeten Einzelfällen die im Rahmen der Netzsicherheitsmaßnahmen entstehende Protokollierung von Zugriffen zur Beweisführung hinzuziehen.

§ 11 Führungen

1. Führungen durch die Bibliothek oder durch Ausstellungen der Bibliothek bedürfen der Voranmeldung sowie der Einwilligung durch die Bibliothek.

Bei Gästeführungen durch Benutzungsräume der Bibliothek sind Störungen von in den Lesesälen arbeitenden Benutzern weitestgehend zu vermeiden. Arbeits- und Magazinräume dürfen nur mit besonderer Genehmigung betreten werden.

2. Fotografische Aufnahmen sowie Filmarbeiten in der Bibliothek bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bibliothek. Auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und der Rechte am eigenen Bild ist zu achten.

§ 12 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1. Durch diese Benutzungsordnung nicht geregelt sind:

  • die Ausleihe von Bibliotheksbeständen für Ausstellungen,
  • die Bereitstellung von Reprint- und Faksimilevorlagen für Editionen
  • Film- und Dreharbeiten.

In diesen und sonstigen vergleichbaren Fällen, die nicht im Rahmen dieser Benutzungsordnung geregelt sind, ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig, über die der Generaldirektor entscheidet. Er kann diese Befugnis an Mitarbeitende der Bibliothek dauerhaft oder im Einzelfall übertragen.

2. Bei Herstellung oder Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken durch die oder im Auftrag der Benutzer gelten die Bedingungen der Kostenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Deutschen Nationalbibliothek


Benutzungsordnung als PDF

Benutzungsordnung der Deutschen Nationalbibliothek

Letzte Änderung: 26.03.2025

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